AGB (Version 1.2 vom März 2023)
WAHL-EVENT-TECH für Eventveranstaltung
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen der WAHL-EVENT-TECH und ihrem Auftraggeber, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht anwendbar, sofern sie nicht gesamthaft oder im Einzelnen von WAHL-EVENT-TECH schriftlich anerkannt worden sind.
2. Umfang der Leistungen
Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage der schriftlichen Offerte vereinbarte Leistung am resp. während den in der Offerte spezifizierten Tagen (nachfolgend Eventveranstaltung). Auftragsänderungen werden nur dann wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. WAHL-EVENT-TECH ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
Tritt ein Schadenereignis ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses sofort an WAHL-EVENT-TECH zu melden.
3. Mietobjekt
Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzung- und Bearbeitungsrechte (nachfolgend Rechte) an den von WAHL-EVENT-TECH für den Auftraggeber geschaffenen Plänen, Konzepten, Modellen, etc. stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten Eigentum von WAHL-EVENT-TECH. WAHL-EVENT-TECH ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, etc., einschliesslich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig zu verwenden.
Das Mietobjekt bleibt im Eigentum der WAHL-EVENT-TECH. Die Überlassung zum Gebrauch gibt dem Auftraggeber einzig das Recht, das Mietobjekt während der Eventveranstaltung selbst zu nutzen. Er darf das Mietobjekt aber weder veräussern, verpfänden, untervermieten noch sonst wie darüber verfügen. Beanstandungen betreffend Mängel am Mietobjekt oder die Unvollständigkeit des Mietobjekts sind bei Beginn der Eventveranstaltung geltend zu machen, ansonsten das Mietobjekt als in einwandfreiem Zustand und vollständig übergeben gilt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Mietobjekt mehrfach eingesetzt wird und bei Beginn der Eventveranstaltung in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen ist. Kleinere Abnützungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigen. Retourniert der Auftraggeber das ihm von der WAHL-EVENT-TECH überlassene Mietobjekt nicht rechtzeitig, hat der Auftraggeber die zusätzliche Mietdauer zum in der Offerte festgehaltenen Preis zu vergüten und sämtliche aufgrund der verspäteten Rückgabe der WAHL-EVENT-TECH entstehenden Kosten zu tragen. WAHL-EVENT-TECH behält sich diesfalls das Recht vor, das Mietobjekt jederzeit ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftraggebers abzuholen. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts berechtigt den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des vereinbarten Preises.
4. Preis und Zahlungskonditionen
Der Preis und die Zahlungsfristen werden in der Offerte spezifiziert. Zusätzlich zum vereinbarten Preis ist die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer zu bezahlen. Erweiterungen der Leistung nach Annahme der Offerte werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Ebenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt werden dem Auftraggeber die Kosten für die Reinigung und/oder Reparatur von verschmutzten oder nicht ordnungsgemäss retournierten Mietgeräte.
WAHL-EVENT-TECH ist berechtigt, ihre Leistung zu verweigern oder sofort (d.h. ohne vorgängige Fristansetzung) vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Bezahlung der Leistung nicht fristgerecht erfolgt. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber hat dieser die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen. Zusätzlich ist eine pauschalierte Umtriebsentschädigung in folgender Höhe zu bezahlen:
5. Pflichten des Auftraggebers
Das Mietobjekt ist sorgfältig, sachgemäss und gemäss den Instruktionen der WAHL-EVENT-TECH zu behandeln. Jede Veränderung des Mietobjekts sowie das Abdecken oder Entfernen des Firmenlogos von WAHL-EVENT-TECH sind untersagt. Das Mietobjekt darf nur in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden. Während der Eventveranstaltung auftretende Defekte dürfen nur von WAHL-EVENT-TECH selbst oder von WAHL-EVENT-TECH beauftragten Personen auf Kosten des Auftraggebers behoben werden. Die Mietobjekte müssen bei der Rückgabe sauber und funktionstüchtig sein. Allfällig entstehende Mängel und Defekte sind vom Auftraggeber umgehend WAHL-EVENT-TECH zu melden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gemietete Geräte über einen Fehlstromschutzschalter zu betreiben. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass die in der NIN 7.11.6 festgehaltenen eidgenössischen Vorschriften eingehalten werden. Zu beachten ist insbesondere, dass alle temporär errichteten elektrischen Anlagen nach jeder Montage geprüft werden müssen. Es sind nach Art. 24 NIV zwei Prüfungen durchzuführen: Eine baubegleitende Erstprüfung und eine Schlusskontrolle/Abnahmekontrolle. Diese Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Eine Schlusskontrolle muss nach Art. 24 NIV von einem Kontrollorgan durchgeführt werden.
6. Haftung
Das Mietobjekt ist sorgfältig, sachgemäss und gemäss den Instruktionen der WAHL-EVENT-TECH zu behandeln. Jede Veränderung des Mietobjekts sowie das Abdecken oder Entfernen des Firmenlogos von WAHL-EVENT-TECH sind untersagt. Das Mietobjekt darf nur in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden. Während der Eventveranstaltung auftretende Defekte dürfen nur von WAHL-EVENT-TECH selbst oder von WAHL-EVENT-TECH beauftragten Personen auf Kosten des Auftraggebers behoben werden. Die Mietobjekte müssen bei der Rückgabe sauber und funktionstüchtig sein. Allfällig entstehende Mängel und Defekte sind vom Auftraggeber umgehend WAHL-EVENT-TECH zu melden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, gemietete Geräte über einen Fehlstromschutzschalter zu betreiben. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass die in der NIN 7.11.6 festgehaltenen eidgenössischen Vorschriften eingehalten werden. Zu beachten ist insbesondere, dass alle temporär errichteten elektrischen Anlagen nach jeder Montage geprüft werden müssen. Es sind nach Art. 24 NIV zwei Prüfungen durchzuführen: Eine baubegleitende Erstprüfung und eine Schlusskontrolle/Abnahmekontrolle. Diese Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Eine Schlusskontrolle muss nach Art. 24 NIV von einem Kontrollorgan durchgeführt werden.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
8. Anwendbares Recht / GerichtsstandAuf sämtliche Vereinbarungen zwischen WAHL-EVENT-TECH und dem Auftraggeber kommt materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen und Staatsverträgen, zur Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen WAHL-EVENT-TECH und dem Auftraggeber ist der Sitz von WAHL-EVENT-TECH.